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   OVG Rheinland-Pfalz, 31.08.2020 - 7 A 11602/19.OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 31.08.2020 - 7 A 11602/19.OVG (https://dejure.org/2020,26866)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 31.08.2020 - 7 A 11602/19.OVG (https://dejure.org/2020,26866)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 31. August 2020 - 7 A 11602/19.OVG (https://dejure.org/2020,26866)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 34.19

    Anfechtungsklage; Asylantrag; Bulgarien; Erheblichkeitsschwelle; EuGH-Vorlage;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 31.08.2020 - 7 A 11602/19
    Maßgeblich ist nicht die allgemeine Situation im Zielstaat, sondern es sind die Lebensumstände, die den Schutzberechtigten im Speziellen erwarten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 -, juris, Rn. 16).

    Die Situation muss einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der betroffenen Person gleichkommen (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim -, Rn. 89 f.; und - C-163/17, Jawo -, Rn. 91 f.; ebenso BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 -, Rn. 19; alle juris).

    Es ist immer zu bewerten, ob gerade der Betroffene konventionswidrig der Gefahr extremer Not ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 -, juris, Rn. 21).

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 31.08.2020 - 7 A 11602/19
    Diese Eigenschaft fehlt einer Rechts- oder Tatsachenfrage unter anderem dann, wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25/18 -, juris, Rn. 5).

    Schlechte Lebensbedingungen führen nur dann zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK, wenn der Betroffene in einem völlig fremden Umfeld vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25/18 -, juris, Rn. 10 f.).

  • OVG Saarland, 16.03.2020 - 2 A 324/19

    Abschiebungsverbot für in Bulgarien subsidiär Schutzberechtigte;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 31.08.2020 - 7 A 11602/19
    Dabei sind individuelle Faktoren wie die folgenden ausschlaggebend: Vorhandensein und Anzahl betreuungsbedürftiger Kinder, Unterstützungsmöglichkeiten durch Familie oder Freunde, Vermögen, Geschlecht, Ethnie, Alter, Ausbildung, Berufserfahrungen, Sprachkenntnisse, Gesundheitszustand (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 19 A 1553/19.A -, Rn. 6; SaarlOVG, Beschluss vom 16. März 2020 - 2 A 324/19 -, Rn. 12; beide juris).

    Es findet sich unter den in § 78 Abs. 3 AsylG abschließend aufgezählten Zulassungsgründen nicht (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 16. März 2020 - 2 A 324/19 -, juris, Rn. 15).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2020 - 19 A 1553/19

    Äthiopien: Verbundene Verfahren; Ablehnung der Anträge; keine grundsätzliche

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 31.08.2020 - 7 A 11602/19
    Sie entzieht sich einer fallübergreifenden Klärung, da sie sich nur anhand der individuellen Umstände des Einzelfalls beantworten lässt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 19 A 1553/19.A -, Rn. 6).

    Dabei sind individuelle Faktoren wie die folgenden ausschlaggebend: Vorhandensein und Anzahl betreuungsbedürftiger Kinder, Unterstützungsmöglichkeiten durch Familie oder Freunde, Vermögen, Geschlecht, Ethnie, Alter, Ausbildung, Berufserfahrungen, Sprachkenntnisse, Gesundheitszustand (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 19 A 1553/19.A -, Rn. 6; SaarlOVG, Beschluss vom 16. März 2020 - 2 A 324/19 -, Rn. 12; beide juris).

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 31.08.2020 - 7 A 11602/19
    Danach kann der bloße Umstand, dass die Lebensverhältnisse im anderen Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen von Kapitel VII Qualifikation-RL gerecht werden, angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens in das europäische Asylsystem nicht dazu führen, den weiteren Schutzantrag nicht als unzulässig ablehnen zu dürfen (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17, Hamed -, juris, Rn. 36).
  • BVerfG, 04.11.2008 - 1 BvR 2587/06

    Keine Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO bei umstrittenen,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 31.08.2020 - 7 A 11602/19
    Diese Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn der Streitfall die Entscheidung einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechts- oder Tatsachenfrage erfordert, die sich in einer Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 -, juris, Rn. 19; Beschluss des Senats vom 30. September 2019 - 7 A 11012/19.OVG -, ESOVGRP, Rn. 4).
  • VGH Bayern, 09.01.2020 - 20 ZB 18.32705

    Feststellung menschenrechtswidriger Zustände für im EU-Mitgliedstaat anerkannte

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 31.08.2020 - 7 A 11602/19
    Die Schwelle für die Annahme einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, also das "Mindestmaß an Schwere" der Rechtsbeeinträchtigung, ist relativ und nach allen Umständen des jeweiligen Falls zu bestimmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 - 20 ZB 18.32705 -, juris, Rn. 7).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.05.2020 - 7 A 10228/20

    Asylrechtliches Drittstaaten-Verfahren; Italien; Einführung des Bürgergeldes;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 31.08.2020 - 7 A 11602/19
    Der Senat nimmt zur weiteren Begründung auf seinen Beschluss vom 20. Mai 2020 (- 7 A 10228/20.OVG -, juris, Rn. 15) Bezug.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.01.2020 - 7 A 10921/18

    Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes wegen grundsätzlicher

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 31.08.2020 - 7 A 11602/19
    Ausreichend dargelegt ist die grundsätzliche Bedeutung nur, wenn eine konkrete Frage zur Rechtslage oder zur Tatsachenfeststellung formuliert und aufgezeigt wird, weshalb sie bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts in einem Berufungsverfahren geklärt werden müssen (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Januar 2020 - 7 A 10921/18.OVG - juris, Rn. 3).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.12.2020 - 7 A 10652/19

    Berufungszulassung im Asylverfahren - Dublin; Rückschiebung nach Italien;

    Ausreichend dargelegt ist die grundsätzliche Bedeutung nur, wenn eine konkrete Frage zur Rechtslage oder zur Tatsachenfeststellung formuliert und aufgezeigt wird, weshalb sie bislang nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit und Fortentwicklung der Rechtsprechung in einem Berufungsverfahren geklärt werden müssen (vgl. Beschluss des Senats vom 31. August 2020 - 7 A 11602/19.OVG -, juris, Rn. 3).

    Der Senat hat mit Beschluss vom 31. August 2020 (- 7 A 11602/19.OVG -, juris, Rn. 11 ff.) die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage verneint, die zu allgemein gehalten ist, um für das Berufungs- oder ähnlich gelagerte Verfahren maßgeblich zu sein, weil es auf von der Frage nicht umfasste individuelle Faktoren ankommt.

  • OVG Hamburg, 04.11.2020 - 4 Bf 88/20

    Äthiopien: keine Verletzung von Art. 3 EMRK in Italien

    Es ist viel mehr zu bewerten, ob gerade der Betroffene konventionswidrig der Gefahr extremer Not ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 34.19, juris Rn. 16, 2 1 ; OVG Koblenz, Beschl. v. 31.8.2020, 7 A 11602/19.OVG, juris Rn. 9 f.).

    Wie sich die Situation des Klägers bei einer Rückkehr nach Italien darstellen würde, kann daher nur im Einzelfall unter Berück sichtigung aller individuellen Faktoren - insbesondere Alter, Ausbildung, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse, Gesundheitszustand, Vermögen, Unterstützungsmöglichkeiten durch Familie und Freunde - beantwortet werden (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 31.8.2020, 7 A 11602/19.0VG, juris Rn. 11; OVG Münster, Beschl. v. 15.7.2020, 19 A 1553/19.A, juris Rn. 6).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.01.2021 - 7 A 10101/21

    Syrien: Dublin Griechenland: keine systemischen Mängel, keine Zulassung der

    Ausreichend dargelegt ist die grundsätzliche Bedeutung nur, wenn eine konkrete Frage zur Rechtslage oder zur Tatsachenfeststellung formuliert und aufge zeigt wird, weshalb sie bislang nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den Einzel fall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit und Fortentwicklung der Rechtsprechung in einem Berufungsverfahren geklärt werden müssen (vgl. Beschluss des Senats vom 31. August 2020 - 7 A 11602/19.OVG -, juris, Rn. 3).

    August 2020 (- 7 A 11602/19.OVG -, juris, Rn. 9 ff.) die Klärungsfähigkeit einer Tatsachenfrage, die auf die allgemeinen Verhältnisse in einem anderen Mit gliedstaat abstellt, mit folgender Begründung verneint:.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2023 - 3 N 18.23

    Erhebung einer Grundsatzrüge; internationaler Schutz in einem EU-Mitgliedstaat;

    Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, die Beantwortung dieser Frage sei keiner allgemeinen Klärung zugänglich, weil sie (stets) von den Umständen des Einzelfalles, nämlich einer Vielzahl von individuellen Umständen und Faktoren, abhänge (so z.B. in Bezug auf Italien OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2022 - OVG 6 N 35/22 - juris; Beschluss vom 19. Mai 2022 - OVG 12 N 67/21 - nicht veröffentlicht; Beschluss vom 16. Dezember 2022 - OVG 1 N 91/21 - nicht veröffentlicht; ferner OVG Saarlouis, Beschluss vom 2. September 2020 - 2 A 74/20 - juris Rn. 14 f.; in Bezug auf Bulgarien OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. April 2022 - 2 A 13/22 - juris Rn. 12 f.; in Bezug auf Italien und Art. 3 EMRK OVG Koblenz, Beschluss vom 31. August 2020 - 7 A 11602/19.OVG - juris Rn. 11; in Bezug auf Griechenland VGH München, Beschluss vom 14. März 2022 - 24 ZB 21.30317 - juris), folgt der Senat dem nicht (im Ergebnis ebenso z.B. VGH Kassel, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 5 A 2391/18.Z.A - juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2022 - 6 N 35.22

    Sekundärmigration - Italien - als schutzbedürftig anerkannte Rückkehrer -

    Der Senat schließt sich damit der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis an, das mit Beschluss vom 2. September 2020 - 2 A 74/20 - überdies zutreffend darauf hingewiesen hat, dass auch der Europäische Gerichtshof eine Einzelfallbetrachtung für geboten hält, was sich daraus ergibt, dass er das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung "für diesen Antragsteller" fordert, weil "er" sich im Fall der Überstellung unabhängig "von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen" in einer Situation extremer materieller Not befände (a.a.O., Rn. 15; s. auch OVG Koblenz, Beschluss vom 31. August 2020 - 7 A 11602/19.OVG -, Rn. 4 ff.).
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